Rechtsprechung
   KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20 - 121 AR 28/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,83006
KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20 - 121 AR 28/20 (https://dejure.org/2020,83006)
KG, Entscheidung vom 06.03.2020 - 5 Ws 32/20 - 121 AR 28/20 (https://dejure.org/2020,83006)
KG, Entscheidung vom 06. März 2020 - 5 Ws 32/20 - 121 AR 28/20 (https://dejure.org/2020,83006)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,83006) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 454 Abs 2 S 3 StPO, § 454 Abs 2 S 4 StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Aussetzung der Restfreiheitsstrafe: Gewährleistung bestmöglicher Sachaufklärung durch mündliche Anhörung des Sachverständigen im Strafvollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 2 S. 3; StPO § 454 Abs. 2 S. 4
    Gewährleistung bestmöglicher Sachaufklärung durch mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO

  • rechtsportal.de

    StPO § 454 Abs. 2 S. 3; StPO § 454 Abs. 2 S. 4
    Gewährleistung bestmöglicher Sachaufklärung durch mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13

    Der beauftragte Sachverständige ist regelmäßig durch die zur Entscheidung

    Auszug aus KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20
    Zudem kann der genannte Zweck der Bestimmung in § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, nämlich die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen, nur durch die mündliche Anhörung des Sachverständigen erreicht werden (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 15 [für die Anordnung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung]).

    Vorliegend kommt hinzu, dass dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen der vollzugliche Sachstand von vor mehr als einem Jahr zu Grunde lag und es nicht fern liegt, dass seither Umstände bekannt geworden sind, die für die Prognose relevant sein könnten (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 17).

    Dies kann die Anhörung des Sachverständigen naturgemäß nur dann ermöglichen, wenn sie durch den zur Entscheidung berufenen Richter erfolgt und dieser - wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten - die Gelegenheit hat, das schriftliche Gutachten mit dem Sachverständigen zu diskutieren und ggf. aktuelle Entwicklungen im Vollzugsverlauf mit einzubeziehen (vgl. KG, Beschluss vom 14. August 2013 - 2 Ws 395/13 - juris Rn. 16).".

  • BVerfG, 17.06.1999 - 2 BvR 867/99

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 durch Ablehnung einer

    Auszug aus KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20
    Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen und merkt ergänzend an: Wenn - wie hier - seit der Exploration des Verurteilten und der schriftlichen Gutachtenerstattung über ein Jahr vergangen ist, die Justizvollzugsanstalt die Reststrafenaussetzung befürwortet und die Kammer (wenn auch im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar begründet) vom schriftlichen Prognosegutachten des Sachverständigen abweichen will, wäre es erforderlich gewesen, den Sachverständigen zu hören, um dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zu genügen; dieses gilt im Verfahren über die Reststrafenaussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 - juris Rn. 18; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 57 Rn. 20).
  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 1615/07

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm GG Art 104 Abs 1 durch die Anordnung der

    Auszug aus KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Richter nach sachverständiger Beratung eine eigenständige Prognoseentscheidung, bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegensetzt, im Regelfall nur zu treffen vermag, wenn er nicht nur das schriftliche Gutachten zur Kenntnis genommen, sondern den Sachverständigen zudem mündlich angehört hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 - juris Rn. 22 [für die Frage der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus]).
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Auszug aus KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20
    Das gesetzliche Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen verfolgt den Zweck, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 - bei juris Rn. 6 = StraFo 2007, 302; KG, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 5 Ws 63-64/18 - m.w.N. [jeweils für die Frage der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht